TV-Entgelte: RTL gewinnt Rechtsstreit gegen Kabel-Betreiber
Das Oberlandesgericht München hat am 2. Februar ein wegweisendes Grundsatzurteil zu Weitersenderechten für Free-TV-Programme gefällt. Das Urteil bestätigt die diesbezügliche Vertragspraxis von Sendern des Konzerns RTL Deutschland wie RTL, VOX, ntv, Super RTL und RTLZWEI. Die Medienunternehmen lizenzieren ihre Weitersenderrechte über Kabel (DVB-C) und über internetbasierte Plattformen (IPTV/OTT) seit jeher unabhängig voneinander.
Gericht: IPTV und DVB-C müssen rechtlich getrennt bewertet werden
RTL darf Inhalte weiter unabhängig für Kabel und IPTV lizenzieren
Screenshot: teltarif.de, Quelle: waipu.tv
In seiner Entscheidung, die einen fast zehnjährigen Rechtsstreit zwischen den Sendern und einem großen regionalen Telekommunikationsdienstleister (laut Brancheninfos ist NetCologne gemeint) beendet, stellt das Gericht insbesondere klar, dass es sich bei der Weitersendung von TV-Programmen in einem geschlossenen IPTV-Netz um einen von der Kabelweitersendung im DVB-C Standard rechtlich getrennt zu betrachtenden Sachverhalt handelt, welcher daher ohne weiteres in einem gesonderten Vertrag und zu abweichenden Bedingungen geregelt werden kann. Die Begrenzung der Lizenzierung auf den DVB-C-Standard unter Ausschluss der IPTV- und OTT-Weitersendung sei rechtlich nicht zu beanstanden. NetCologne bietet beides an und musste daher auch doppelte Weitersenderechte zahlen.
Das klagende Unternehmen vertrat daher die Auffassung, die Weitersendung in geschlossenen IPTV-Netzen stelle eine Form der Kabelweitersendung dar und Sendeunternehmen seien daher verpflichtet, IPTV-Weitersenderechte zu den Konditionen der Kabelweitersendung zu lizenzieren. Dieser Auffassung vermochte der Senat nicht zu folgen. Insbesondere verneinte das Gericht eine Pflicht der Sendeunternehmen zum Abschluss eines Vertrags zur IPTV-Weitersendung.
Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zur Einspeisung aller lizenzierter RTL-Sender
Darüber hinaus bestätigt das Oberlandesgericht in seinem Urteil, dass die Bedingungen, unter denen die Sender von RTL Deutschland ihre Kabelweitersenderechte lizenzieren, unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden sind. Dies betrifft neben der Begrenzung der Lizenz auf die Kabelweitersendung im DVB-C-Standard unter Ausschluss der IPTV- und OTT-Weitersendung auch die von den Sendern aufgerufenen kommerziellen Bedingungen, die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zur Einspeisung aller lizenzierter RTL-Sender - sofern zumindest einer der RTL-Sender verbreitet wird - und die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zur unveränderten Weiterleitung der programmbegleitenden Signale, vornehmlich der HbbTV-Signalisierungen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Laut einer neuen Umfrage kann nun mehr als die Hälfte der Deutschen etwas mit dem Begriff "Nebenkostenprivileg" anfangen. Und: Die Hälfte würde den Verbreitungsweg ändern.