Zu viele Retouren: Telekom führt 12-monatige Laufzeit für Leih-Router ein
Router und Receiver nun mit einjähriger Leih-Dauer
Bild: Telekom
Die Deutsche Telekom ändert zum 5. Mai, also ab Montag, die Leihbedingungen
für Hardware, die Kunden für einen Telefon- und/oder Internet-Anschluss beim Netzbetreiber benötigen. Bei neu
abgeschlossenen Endgeräte-Servicepaketen wird zum Stichtag eine Mindestvertragslaufzeit
von 12 Monaten eingeführt. Damit verschlechtern sich die Leihbedingungen
für Neukunden enorm. Bislang konnten Kunden die von der Telekom angebotenen Router oder Media-Receiver ohne Laufzeit
ausleihen und den Leih-Vertrag mit einer Frist von sechs Tagen zum Ende eines jeden Werktages kündigen. So konnte ein
altes oder nicht mehr ausreichendes Gerät jederzeit gegen ein neueres Modell getauscht werden. Durch die Einführung
der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ist dies nun nicht mehr möglich.
Router und Receiver nun mit einjähriger Leih-Dauer
Bild: Telekom
Im Rahmen des Endgeräte-Servicepakets überlässt die Telekom dem Kunden die von ihm ausgewählte Hardware wie
beispielsweise einen Speedport-Router zur Nutzung und hält diesen während der Dauer des Mietverhältnisses
in Stand, soweit die auftretenden Störungen bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Die Leihgebühren für
die Geräte beginnen bei 3,95 Euro monatlich.
Zu viele Retouren machen den Schritt erforderlich
Die Telekom begründet die Einführung der 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit mit der hohen Retouren-Quote von Routern und Media-Receiver. Viele Kunden hätten ihre Geräte oftmals schon nach kurzer Nutzung zurückgegeben bzw. getauscht. Mit der durch die Laufzeit festgelegten Nutzungsdauer von mindestens einem Jahr soll die Retouren-Quote deutlich reduziert werden. Nach Ablauf der 12 Monate kann der Endgerätevertrag nach Aussage der Telekom wie bisher innerhalb von sechs Werktagen gekündigt werden.
Das Unternehmen betont, dass der Vertrag für die Hardware nicht an die Mindestvertragslaufzeit des beim Provider gebuchten Tarif-Vertrages gekoppelt ist. Die Änderung der Mindestvertragslaufzeit bei den Leihgeräten bezieht sich zudem ausschließlich auf ab dem 5. Mai neu abgeschlossene Verträge. Bei bereits existierenden Verträge bleiben die bestehenden Konditionen weiterhin gültig. Auch bleiben alle weiteren Rahmenbedingungen zum Endgeräte-Servicepaket, wie beispielsweise "Keine direkte Mitgabe bzw. Rücknahme" auch künftig bestehen.
Kunden droht bei vorzeitiger Kündigung die Zahlung von Schadenersatz
Bislang konnten Kunden einen Gerätetausch jederzeit durch eine schriftliche Kündigung des Altgerätes und eine anschließende Neubestellung eines anderen Modells veranlassen. Der Vertrag wurde dann gekündigt und ein neuer mit der entsprechenden Anpassung der Leihgebühr aufgesetzt. So konnten Kunden unabhängig von vertraglichen Bindungen auf die neueste Hardware wechseln.
Kündigt ein Kunde, der sein Endgeräte-Servicepaket am oder nach dem 5. Mai abgeschlossen hat, vor Ablauf seiner Mindestvertragslaufzeit den Vertrag, so ist er laut Telekom nun zu einer Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet. Mit welcher Summe dieser festgesetzt ist, gab der Netzbetreiber nicht bekannt. Lediglich für fest definierte Sonderfälle bzw. Ausnahmefälle besteht ein Sonderkündigungsrecht. So darf der Mietvertrag für das Endgerät trotz Mindestvertragslaufzeit beispielsweise bei einer Änderungen in den Stammdaten des Vertragspartners (Sterbefall, Insolvenz etc.), bei einem Umzug ins Ausland oder bei einem technisch notwendigen Wechsel eines Endgeräte-Servicepaketes (z.B. Wechsel von Entertain Comfort Sat auf Entertain Comfort) einvernehmlich vorzeitig beendet werden. Auch für Rückkehrer zur Telekom gelten Sonderkonditionen.