Der Beitragsservice: Alles zur Rundfunk-Gebühr
Alles zum Beitragsservice
Bild: Beitragsservice, wmp-wizard-media, Fotografie-Schepp
Eine Rundfunkgebühr wird in Deutschland seit dem Jahr 1923 erhoben. Auch in der späteren Bundesrepublik hieß die Gebühr zunächst weiterhin "Rundfunkgenehmigung", in der DDR kam zur Rundfunkgebühr noch eine "Kulturabgabe" hinzu. Zunächst wurde die Gebühr von der Post eingezogen. In Westdeutschland stellte das Bundesverwaltungsgericht 1968 allerdings klar, dass der Rundfunk und damit auch der Einzug der Rundfunkgebühr Ländersache ist.
In Reaktion auf das Gerichtsurteil wurde 1973 die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) als gemeinsame Einrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln gegründet. Die GEZ nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird also von den Bundesländern festgelegt, die Bundesregierung ist dabei nicht involviert.
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Bis zum 31. Dezember 2006 wurde der Rundfunkbeitrag nur für Radio- und Fernsehgeräte erhoben, "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" wie zum Beispiel Internet-fähige Computer oder Handys waren bis dahin noch von der Rundfunkgebühr befreit. Seit 2007 muss auch für Internet-fähige Geräte der Rundfunkbeitrag entrichtet werden.
Für Privathaushalte gab es allerdings seinerzeit bereits Möglichkeiten, im Rahmen der damaligen Geräte-bezogenen Abgabe von Gebühren für Zweitgeräte befreit zu werden. Wegen starker Kritik an dem immer weniger nachvollziehbaren System wurde zum 1. Januar 2013 anstatt des bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrags der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit zahlreichen Änderungen in Kraft gesetzt.
Das aktuelle System der Rundfunkfinanzierung
Seit Januar 2013 wird der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für Privatpersonen nun nicht mehr pro Empfangsgerät, sondern pro Wohnung erhoben. Seine Höhe wird von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ermittelt, endgültig festgelegt wird er von den Parlamenten der Bundesländer.
Gleichzeitig wurde 2013 die zuvor für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständige GEZ vom neuen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abgelöst. Die zuvor gefürchteten Hausbesuche von selbständigen Ermittlern der Landesrundfunkanstalten ("schon GEZahlt?") sind zwar seither abgeschafft. Allerdings führt auch der Beitragsservice nach wie vor Adressenabgleiche mit den Einwohnermeldeämtern durch, schreibt säumige Nichtzahler an und treibt von ihnen den Rundfunkbeitrag ein. 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass für Zweitwohnsitze keine Rundfunkgebühr zu zahlen ist.
Rundfunkbeitrag wird seit vielen Jahren auch für Internet-fähige Geräte erhoben
Bild: Beitragsservice, Ulrich Schepp
Alle paar Jahre wurde der Rundfunkbeitrag angehoben, nur selten einmal gesenkt. Seit 1. August 2021 beträgt er 18,36 Euro pro Monat. In den vergangenen Jahren gab es nicht nur vermehrt Kritik an der üppigen Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit insgesamt rund 8 Milliarden Euro jährlich, sondern auch an der Verwendung der Mittel (siehe Absatz "Kritik" weiter unten). Von daher sind die oft als "Selbstbedienungsmentalität" empfundenen Beitragserhöhungen alle paar Jahre inzwischen nur noch schwer vor den Bürgern zu rechtfertigen.
Im Jahr 2020 gab es den ersten Fall, dass ein Landesparlament einen von den Ministerpräsidenten gebilligten Medienänderungsstaatsvertrag inklusive Erhöhung der Rundfunkgebühr ablehnte, woraufhin die Erhöhung zunächst nicht stattfinden konnte. Das Bundesverfassungsgericht erließ schließlich einen Beschluss, der zwar einerseits eine moderate Erhöhung des Rundfunkbeitrags erlaubte und auf die grundgesetzlich gewährte Rundfunkfreiheit hinwies, gleichzeitig aber auch anmahnte, die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürger stärker zu berücksichtigen.
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Rundfunkfreiheit, Staatsferne und Grundversorgung
Die Rundfunkfreiheit gilt für öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten. Im Grundgesetz Artikel 5 heißt es dazu: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."
Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Staatsferne des Rundfunks ist dort lediglich eine eingeschränkte Rechtsaufsicht zulässig. 2014 entschied das Bundesverfassungsgericht beispielsweise, dass der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums (z. B. Verwaltungsrat eines Senders) nicht übersteigen darf. Eine Ausnahme bildet hier übrigens die Deutsche Welle (DW), der Auslandsrundfunk der Bundesrepublik Deutschland, die zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Mitglied der ARD ist, jedoch nicht aus dem Rundfunkbeitrag, sondern aus Steuergeldern des Bundes finanziert wird.
Laut dem Medienstaatsvertrag hat der Rundfunk die Aufgabe, die "Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an neuen Techniken und Programmformen" sicherzustellen. Im Medienstaatsvertrag ist hierzu auch von einem vielfältigen, umfassenden und ausgewogenen Angebot für eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung im Sinne von Meinungsvielfalt und Pluralität sowie des Bildungsauftrags die Rede.
Zahlungsweise, Ermäßigung und Befreiung
Der Beitragsservice präferiert das System, dass die Beitragszahler ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen und der Beitragsservice die Gebühr dann einzieht. Wer sich hierzu nicht durchringen kann, erhält vom Beitragsservice seit 2022 allerdings keine Erinnerungsbriefe mehr und muss sich selbst um rechtzeitige Einzelüberweisungen oder die Einrichtung eines Dauerauftrags bei der eigenen Bank bemühen. Der Rundfunkbeitrag muss in der Regel zur Mitte eines Dreimonatszeitraums bezahlt werden also jeweils am 15. Februar, Mai, August und November. Es kann aber auch eine vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Vorauszahlung geleistet werden. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto bei einer Bank eröffnen können, muss laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts übrigens die Zahlung des Rundfunkbeitrags in bar ohne zusätzliche Kosten ermöglicht werden.
Zahlen Bürger den Rundfunkbeitrag nicht fristgerecht, so werden sie auch weiterhin schriftlich daran erinnert. Laufende Beiträge setzt der Beitragsservice in der Folge dann, sofern Zahlungen ausbleiben, ohne vorherige Zahlungserinnerung per Beitragsbescheid fest. Das Nichtbezahlen des Rundfunkbeitrags stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Vollstreckung ist Sache der Länder, Kommunen oder Gemeinden. Bezahlt ein Bürger weder Rundfunkbeitrag noch Geldbuße und weigert er sich gleichzeitig, Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu geben, ist sogar eine Ordnungshaft möglich.
Wer ein geringes Einkommen hat und/oder Sozialleistungen bezieht, kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Viele Seh- und Hörgeschädigte, die früher von der Zahlung der Rundfunkgebühr befreit waren, müssen inzwischen jedoch einen ermäßigten monatlichen Rundfunkbeitrag zahlen. Für Unternehmen, Institutionen und öffentliche Einrichtungen gelten hingegen komplexere Berechnungsregeln je nach Anzahl von Betriebsstätten, Mitarbeitern und Fahrzeugen.
Seit vielen Jahren gibt es Kritik am System der Rundfunkfinanzierung
Bild: dpa, Bearbeitung: teltarif.de
Kritik an Rundfunkgebühr und Beitragsservice
Seit Bestehen des Rundfunks sind Rundfunkbeitrag, Beitragsservice und überhaupt das ganze System der Rundfunkfinanzierung Ziel von Kritik und Gerichts-Prozessen. Oft werden die Kritikpunkte auch mit der allgemeinen Arbeit, der Verwaltung, der teils üppigen Dienst-Ausstattung leitender Mitarbeiter, der Mitarbeiterplanung und Altersversorgung, der Programmgestaltung, einer unterstellten "Staatsnähe" sowie den hohen Ausgaben für Sportrechte und andere eingekaufte Inhalte verknüpft.
Den Rundfunkanstalten wird seit Jahren eine Loslösung von ihrem Auftrag zur Grundversorgung und vom gesetzlich definierten Programmauftrag durch immer mehr lineare Radio- und Fernsehprogramme, Unterhaltungssendungen, teure Sportübertragungen und ausufernde Internetangebote vorgeworfen. An den gebührenfinanzierten Internet-Angeboten stören sich insbesondere auch konkurrierende private Presseverlage.
Ein Haupt-Kritikpunk besteht darin, ob der Staat in Form der Landesparlamente überhaupt eine Zwangs-Gebühr für alle Bürger festsetzen dürfe, auch wenn es Bürger gibt, die die Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gar nicht nutzen. Immer wieder wird daher auch von Juristen diskutiert, ob es sich beim Rundfunkbeitrag daher nicht um eine "versteckte Steuer" handele.
Doch bislang wurde jegliche Klage auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags von den Gerichten dahingehend entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Lediglich einzelne Aspekte wie Gebühren für Zweitwohnungen, Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen sowie zur praktischen Ausgestaltung von Zwangsvollstreckungsverfahren wurden vor Gericht teilweise gekippt.
Meldungen zu Rundfunkbeitrag und Beitragsservice
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